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Straftäter Spö Bundeskanzler Faymann: Warum er aus EITELKEIT über Oebb das wurde

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Straftäter Spö Bundeskanzler Faymann: Warum er aus EITELKEIT über Oebb das wurde Empty Straftäter Spö Bundeskanzler Faymann: Warum er aus EITELKEIT über Oebb das wurde

Beitrag von Gast 21.10.11 1:52

Die seltsamen Vorgänge unten weiter, nennt man meiner Meinung nach schlicht und ergreifend Untreue, da Faymann Geld der Öbb mißbräuchlich verwendet hat.
Dazu kommt noch Amtsmißbrauch.
Beides is strafbar.
Selbstverständlich wird aber im inzwischen angesetzten mega-Untersuchungsausschuß mit x anderen Skandalen - wie geplant - nix rauskommen.
Das is dann der eigentliche Skandal.... devil devil
"Hr. Faymann" und die ÖBB-Inserate
Hat der heutige Kanzler und frühere Infrastrukturminister ausgewählte Publikationen mit Inseraten versorgt? Dem KURIER liegt ein Beleg vor.
Werner Faymann und die Medienlandschaft: Die Optik war stets eine seltsame gewesen. Hat der heutige Kanzler und frühere Infrastrukturminister ausgewählte Publikationen mit Inseraten versorgt, die von Unternehmen bezahlt werden mussten, die unter seinem Einfluss standen?

Die Vorwürfe kommen seit Jahren. Dem KURIER liegt nun ein Beleg vor. Eine Rechnung aus dem Jahr 2007. Gerichtet an die ÖBB. Ein doppelseitiges Inserat im Wirtschaftsmagazin Gewinn . Für 25.124,40 Euro. Auf der Rechnung an die ÖBB steht: "Ihr Auftrag: lt. Hr. Faymann."

Bereits im Wahlkampf 2008 hatten die ÖVP und die Grünen die ersten Schwinger platziert: Höchst unehrlich sei er, Werner Faymann, "um nicht zu sagen verlogen", polterte etwa VP-Mann Reinhold Lopatka.
Was die Polit-Konkurrenz so erregte, war die Frage: Wie viele Millionen hat Werner Faymann, damals als Infrastrukturminister u. a. auch für die ÖBB zuständig, vornehmlich in Boulevard-Medien auf Schiene gebracht? Gab es nur indirekte oder gar direkte Einflussnahme?
Lopatka meinte damals: "Aus eMails geht hervor, dass der Kabinettschef von Faymann, Josef Ostermayer, Inserate, welche die ÖBB bezahlt hat, gelenkt und dirigiert hat." Ostermayers Konter: "Es gibt keine Weisung. Und schon gar "keinen Auftrag von mir oder Minister Faymann. Die ÖBB entscheiden eigenständig."

Seltsam. Warum findet sich dann sowohl auf der Auftragsbestätigung (21. Juni 2007) als auch auf der Rechnung (2. Juli 2007) der Vermerk: "Ihr Auftrag: lt. Hr. Faymann?
In welcher rechtlichen Funktion konnte der Infrastrukturminister das Werbebudget der Bundesbahnen so großzügig ausschütten?
Oder gab es im Management der Bahn-Holding zum damaligen Zeitpunkt etwa - rein zufällig - einen Namensvetter?
Letztere Version ließ sich nicht erhärten.

Der Kanzler-Sprecher erklärt auf KURIER-Anfrage, dass Faymann damals "nicht Auftraggeber für Inserate" gewesen sei. Aufgrund der rechtlichen Situation sei das auch gar nicht möglich. "Der Infrastrukturminister hat gegenüber der Geschäftsführung der ÖBB kein Weisungsrecht." Und: Die Verantwortung der Textierung der Rechnung liege beim Rechnungsleger.

Also gut: Nachfrage beim Wirtschaftsmagazin Gewinn . Als "Kontakter" ist auf der Rechnung Manager Raimund Jacoba vermerkt. Dieser liefert eine bemerkenswerte Erklärung ab: "Das ist mir unerklärlich ..."
Warum aber ausgerechnet Faymann? Wie kommt just dieser Name als Auftragsgeber auf eine 25.124,40-Euro-Gewinn -Rechnung?
Jacoba: "Das muss ein irrtümlicher Vermerk sein." Mit Faymann habe er nie gesprochen. Seine Ebene sei der Pressesprecher.
Hat also dann der Pressesprecher im Namen von Minister Faymann die ÖBB angewiesen, in dem Magazin zu inserieren?
Jacoba: "Das kann ich nicht bestätigen."
Quelle

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Straftäter Spö Bundeskanzler Faymann: Warum er aus EITELKEIT über Oebb das wurde Empty Re: Straftäter Spö Bundeskanzler Faymann: Warum er aus EITELKEIT über Oebb das wurde

Beitrag von Gast 21.10.11 1:53

Justiz ist nicht meine Stärke, Punkt 2 klingt aber ganz "passend":
1. Dem mit einem Zwangsverwaltungsverfahren befassten Rechtspfleger obliegt eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber Gläubigern und Schuldner. (BGHR)

2. Eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne der Untreue ist gegeben, wenn der Täter in einer Beziehung zum (potentiell) Geschädigten steht, die eine besondere, über die für jedermann geltenden Pflicht zur Wahrung der Rechtssphäre anderer hinausgehende Verantwortung für dessen materielle Güter mit sich bringt. Den Täter muss eine inhaltlich besonders herausgehobene Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen treffen. Hierbei ist in erster Linie von Bedeutung, ob die fremdnützige Vermögensfürsorge den Hauptgegenstand der Rechtsbeziehung bildet und ob dem Verpflichteten bei deren Wahrnehmung ein gewisser Spielraum, eine gewisse Bewegungsfreiheit oder Selbständigkeit, mit anderen Worten die Möglichkeit zur verantwortlichen Entscheidung innerhalb eines gewissen Ermessensspielraums verbleibt (zum Ganzen: BGHSt 55, 288, 297 f. mwN). (Bearbeiter)

3. Das Verbot, in eigener Sache tätig zu werden, schließt ein gleichwohl bestehendes Treueverhältnis nicht aus (so bereits RGSt 72, 347, 348). (Bearbeiter)

4. Bei einer rechtmäßigen und in der Sache gebotenen Anweisung steht eine solche ohne jeglichen Anhaltspunkt in den Raum gestellte, lediglich denkbare Annahme ihrer Verweigerung der Bejahung des erforderlichen Zusammenhangs zwischen dem pflichtwidrigem Tun und dem Erfolg nicht entgegen (vgl. BGH NJW 2010, 1087, 1091). (Bearbeiter)

5. Soweit für eine Verurteilung wegen Untreue gefordert wird (dies in Frage stellend: BGH NJW 2011, 1747, 1751), dass der Vermögensnachteil unmittelbar durch die Pflichtverletzung ausgelöst worden sein muss, steht dieses Unmittelbarkeitserfordernis zwischen Pflichtwidrigkeit und Nachteil weder in Fällen der mittelbaren Täterschaft noch in einem Fall der Mittäterschaft in Frage, wenn jedenfalls die zurechenbar Mitwirkenden den Nachteil unmittelbar bewirken. (Bearbeiter)

7. Nach der Neufassung der §§ 331, 333 StGB sind auch die Fälle erfasst, in denen durch einen Vorteil nur das generelle Wohlwollen und die Geneigtheit des Amtsträgers erkauft bzw. "allgemeine Klimapflege" betrieben wird, wobei allerdings zwischen dem Vorteil und der Dienstausübung ein "Gegenseitigkeitsverhältnis" in dem Sinne bestehen muss, dass der Vorteil nach dem ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnis der Beteiligten seinen Grund gerade in der Dienstausübung hat, also Ziel der Vorteilszuwendung ist, auf die künftige Dienstausübung Einfluss zu nehmen und/oder die vergangene Dienstausübung zu honorieren (BGHSt 53, 6, 15 f. mwN). (Bearbeiter)
Quelle

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