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Arigona Asylanten Komani: Mit Niederlassungsbewilligung zur Luxuspension

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Arigona Asylanten Komani: Mit Niederlassungsbewilligung zur Luxuspension Empty Arigona Asylanten Komani: Mit Niederlassungsbewilligung zur Luxuspension

Beitrag von Gast 10.11.10 1:28

Da schau her.
Jetzt versuchens die GUTMENSCHEN mit einer ganz neuen Masche. devil
Niederlassungsbewilligung soll ihren aktuellen lieblings Arigona Asylanten den Weg zur ewigen Luxuspension* und "Beruf" Gebärmaschine** ebnen. teufel

*hmmm..* Niederlassungsbewilligung...was isn dat??? confused
Auf jeden Fall schauts zuerst völlig absurd und bizarr aus:
* Niederlassungsbewilligung – Schlüsselkraft
* Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit
* Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt
* Niederlassungsbewilligung – beschränkt
* Niederlassungsbewilligung – Angehöriger
Das hat mit den Konamis mal so gesehen genau NIX zu tun.
Wirklich absolut nix!
Die Mutter is psychotisch, der Vater arbeitet nix und..alle die arbeiten könnten, haben lediglich die Leistung "Kindermachen" vorzuweisen. teufel

Ich hab schon viel über die Konamis gelesen - was von Arbeit war aber nie dabei.
Konnte auch nie dabei sein, da sie sonst nie ausgewiesen worde wären, da dann nämlich schon das "Bleiberecht"*** gegriffen hätte.

Ist also immernoch außer verlogen, "link", "falsch" und saumäßig schleimig inklusive BÜRGERFEINDLICH genau nix. devil devil

Aber schau ma weiter im Text:
Daueraufenthalt – Familienangehöriger:
Dieser Aufenthaltstitel gilt für Familienangehörige, die bereits fünf Jahre ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt waren ("Kernfamilie"), wenn sie die Integrationsvereinbarung erfüllt haben und wenn sie seit mindestens zwei Jahren verheiratet sind.
Ich vermute, so wollen es die GUTMENSCHen irgendwie hinschleimen bzw. hintrickseln.
Wäre aber auch außer verlogen, "falsch" und "link" genau nix! devil

Die Konamis waren nämlich niemals zur Niederlassung berechtigt. *Zornesröte steigt ins Gesicht schießend*:
Das Asylverfahren der Komanis ist schon längst rechtskräftig negativ abgeschlossen. Mutter und Töchter erhielten 2006 ihre negativen Bescheide, der Antrag des Vaters wurde vom VwGH im Jahr 2009 abgewiesen.
http://www.forum-politik.at/osterreich-f21/arigona-asylanten-komani-zwillingeseit-4-j-serien-straftater-t3179.htm

Fazit: Daß die Konamis dableiben dürfen, ist - soweit ich das nachprüfen kann - illegal bzw. gegen unsere Gesetze.

In Wien regiert allerdings GUTMENSCH - und zwar "total", aktuell in braun, wenn man rot+grün bzw. Captain Chaos Häupl und RobinA Wirr Vasi zusammenmischt. teufel

Was schließt der Gelernte Österreicher also daraus...?

Die Konamis sind so gut wie aufgenommen mit lebenslanger Pension auf unser aller Kosten.
Erneut**** Rassismus und Gesetzesbruch für Asylanten, erneut übernimmt der brav arbeitende Österreicher für Dahergelaufene den part der Hure.

DANK GUTMENSCH und BÜRGERFEIND Fekter, Häupl und Vasi.


devil devil devil
Politik Joker


* http://www.forum-politik.at/osterreich-f21/12000--1-arigona-asylant-f-steuerzahler-aufgeburdet-von-gutmensch-t3140.htm
** http://www.forum-politik.at/osterreich-f21/asylwerber-sein-is-geil-propaganda-asylanten-kinder-denken-nur-an-kinder-kriegen-t3129.htm
*** http://www.forum-politik.at/osterreich-f21/asylwerber-sein-is-geil-gutmensch-kunstler-verteidigen-asylanten-gesetzesbrecher-t3133.htm
**** http://www.forum-politik.at/osterreich-f21/fuhrt-fekter-f-arigona-asylanten-2010-in-osterreich-tw-polizeistaat-ein-t3149.htm

Quelle
Die kosovarische Familie Komani unternimmt einen nochmaligen Versuch, in Österreich eine Niederlassungsbewilligung zu erhalten. Nach dem Scheitern in Oberösterreich hat August Komani für sich und seine Zwillingstöchter einen entsprechenden Antrag in Wien eingebracht. Ein entsprechendes Vorgehen hatte schon Innenministerin Fekter angeregt, als sie im Oktober die Ausweisung rückgängig machte.
Kein neuer Antrag wird vorerst für die Mutter eingebracht, da diese laut Rechtsberaterin Karin Klaric wegen ihrer Erkrankung noch immer unter einem faktischen Abschiebeschutz stehe. In ihrem Fall wolle man die weiteren Befundergebnisse abwarten. Erst danach könne entschieden werden, ob man nun den Weg nach dem Asylgesetz oder dem Niederlassungsgesetz zur Sicherung des Aufenthaltes fortsetze.
Rechtsberaterin Klaric zeigte sich angetan von den Beamten der MA 35. Die Abteilung habe den Komanis eine rasche Entscheidungsfindung zugesichert und sei "sehr freundlich und kompetent gewesen". Ob die Familie bei positivem Ausgang ihres Verfahrens in Wien bleibt oder in die alte Wahlheimat Oberösterreich zurückkehrt, werde sehr vom Wunsch von Frau Komani nach ihrer Genesung abhängen, erklärte Klaric.
August Komani war im Oktober gemeinsam mit seinen achtjährigen Zwillingstöchtern in ein Schubhaftzentrum gebracht und später abgeschoben worden, obwohl seine Frau wegen akuter Selbstmordgefahr in Spitalsbehandlung war. Der Fall sorgte auch deshalb für Aufsehen, weil die Familie am frühen Morgen unter anderem von bewaffneten Beamten abgeholt worden war.
Innenministerin Fekter enthob in der Folge den Chef der Wiener Fremdenpolizei, Stefan Stortecky, seines Postens. Zudem veranlasste sie, dass bei Abschiebungen mit Familien künftig besonders geschultes Personal eingesetzt und psychologische sowie medizinische Betreuung angeboten wird.
http://www.vienna.at/news/wien/artikel/familie-komani-stellt-niederlassungsantrag/cn/news-20101109-02311002


Zuletzt von politikjoker am 10.11.10 1:30 bearbeitet; insgesamt 1-mal bearbeitet

Gast
Gast


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Arigona Asylanten Komani: Mit Niederlassungsbewilligung zur Luxuspension Empty Re: Arigona Asylanten Komani: Mit Niederlassungsbewilligung zur Luxuspension

Beitrag von Gast 10.11.10 1:29

Wenn einer von euch da drin doch die Möglichkeit für einen legalen Aufenthalt von jemanden findet, der als "Skill" bloß "Kindermachen" hat - nur zu. teufel
Niederlassungsbewilligungen

Zwecke:

* Niederlassungsbewilligung – Schlüsselkraft
* Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit
* Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt
* Niederlassungsbewilligung – beschränkt
* Niederlassungsbewilligung – Angehöriger

Mitzubringende Dokumente: Eine Auflistung der vorzulegenden Dokumente finden Sie in der NAG-DV.

Gebühren: grundsätzlich 100 Euro

Zuständige Behörde: Der Landeshauptmann beziehungsweise die von ihm ermächtigten Behörden. (Bezirkshauptmannschaften bzw. Magistrate)
Schlüsselkraftverfahren

Allgemein:

Die „Niederlassungsbewilligung – Schlüsselkraft“ gilt für selbständige und unselbständige Schlüsselkräfte. Die Erteilung dieses Titels ist quotenpflichtig.

Die Integrationsvereinbarung ist gemäß § 14 Abs. 5 Z 8 NAG mit Besitz der „Niederlassungsbewilligung – Schlüsselkraft“ erfüllt. Diese Regelung gilt auch für die Familienangehörigen.

* Unselbständige Schlüsselkräfte:
Die Zulassung als Schlüsselkraft ist vom Arbeitgeber bei der zuständigen Inlandsbehörde zu beantragen.
Auszufüllen und beizubringen ist die Arbeitgebererklärung (pdf Logo 345 kB) und das Beiblatt für Arbeitgeber. Diese Formulare finden sie auch auf unserer Homepage.

Selbständige Schlüsselkräfte:
Der Antrag ist vom Antragsteller entweder bei der zuständigen Botschaft oder nach erlaubter sichtvermerksfreier Einreise direkt bei der Inlandsbehörde einzubringen.

- Sichtvermerkspflichtige Drittstaatsangehörige haben das Verfahren im Ausland abzuwarten. Der Arbeitgeber hat bei der Antragstellung zusätzlich zu allen geforderten Unterlagen ein Passbild und eine „scannbare“ Unterschrift des Antragstellers beizubringen.

- Sichtvermerksfreie Drittstaatsangehörige sind nach dem NAG zur Inlandsantragstellung berechtigt – daher ist eine gemeinsame Antragstellung mit dem Arbeitgeber zweckmäßig.

Mitzubringende Dokumente: Eine Auflistung der vorzulegenden Dokumente finden Sie in der NAG-DV.

Zuständige Behörden: Der Landeshauptmann beziehungsweise die von ihm ermächtigten Behörden (Bezirkshauptmannschaften bzw. Magistrate).
Aufenthaltstitel Familienangehöriger

Für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige (Ehegatte oder eingetragener Partner oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind) von Zusammenführenden Österreichern oder EWR-Bürgern sind, die dauerhaft in Österreich wohnen und denen das gemeinschaftliche Aufenthaltsrecht (der EU) nicht zukommt.

Anderen Angehörigen kann eine quotenfreie „Niederlassungsbewilligung –Angehöriger“ erteilt werden (Verwandte, auch des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader Linie, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird; Lebenspartner, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen und ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet wird oder sonstige Angehörige unter bestimmten Voraussetzungen. Der Zusammenführende muss hier eine Haftungserklärung abgeben.

Mitzubringende Dokumente:
Eine Auflistung der vorzulegenden Dokumente finden Sie in der NAG-DV

Familienangehörige von EWR-Bürgern, Schweizern und Österreichern, die ihr gemeinschaftsrechtliches oder das ihnen aufgrund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten nicht in Anspruch genommen haben (pdf Logo 30 kB)
Unbefristetes Niederlassungsrecht

* Daueraufenthalt – EG:
Dieser Aufenthaltstitel ist die Nachfolgeregelung zum Niederlassungsnachweis und gilt für Drittstaatsangehörige, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt waren. Die Integrationsvereinbarung muss erfüllt worden sein.
Hinweis: Der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" ermöglicht prinzipiell einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt in Österreich.
Das Recht selbst ist unbefristet, die Karte, die das Recht dokumentiert muss aber alle fünf Jahre erneuert werden.
* Daueraufenthalt – Familienangehöriger:
Dieser Aufenthaltstitel gilt für Familienangehörige, die bereits fünf Jahre ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt waren ("Kernfamilie"), wenn sie die Integrationsvereinbarung erfüllt haben und wenn sie seit mindestens zwei Jahren verheiratet sind.

In bestimmten Fällen kann sich die fünfjährige Frist verkürzen.

Mitzubringende Dokumente: Eine Auflistung der vorzulegenden Dokumente finden Sie in der NAG-DV.

Gebühren: grundsätzlich 150 Euro.

Zuständige Behörde: Der Landeshauptmann beziehungsweise die von ihm ermächtigten Behörden (Bezirkshauptmannschaften bzw. Magistrate).
Gemeinschaftliches Niederlassungsrecht

1. EWR-Bürger sind aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

* in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind oder
* für sich und ihre Familienangehörigen über eine ausreichende Krankenversicherung oder
* über ausreichende Existenzmittel verfügen

oder

* eine Ausbildung bei einer Schule oder Bildungseinrichtung absolvieren und
* für sich und ihre Familienangehörigen über eine ausreichende Krankenversicherung und
* über ausreichende Existenzmittel verfügen.

EWR-Bürger, denen das gemeinschaftliche Aufenthaltsrecht zukommt, haben, wenn sie länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhältig sind, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist von der Behörde eine Anmeldebescheinigung auszustellen.

EWR-Bürger, denen das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt, erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 und 52 NAG nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag eine „ Bescheinigung des Daueraufenthalts“ auszustellen.

2. Angehörige von gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern, die selbst EWR-Bürger sind, sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

* Ehegatte oder eingetragener Partner sind;
* Verwandter des EWR-Bürgers oder seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
* Verwandter des EWR-Bürgers oder seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
* Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweist oder
* Sonstige Angehörige des Zusammenführenden (EWR-Bürgers) sind, die vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben, die mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und Unterhalt bezogen haben oder bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.

EWR-Bürger, denen das gemeinschaftliche Aufenthaltsrecht zukommt, haben, wenn sie länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhältig sind, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist von der Behörde eine Anmeldebescheinigung auszustellen.

EWR-Bürger, denen das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt, erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 und 52 NAG nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag eine „Bescheinigung des Daueraufenthalts“ auszustellen.

3. Für Familienangehörige von gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern, die Drittstaatsangehörige sind, wird auf Antrag eine Aufenthaltskarte bei Vorliegen der Voraussetzungen ausgestellt, wenn sie

* Ehegatte oder eingetragener Partner sind
* Verwandter des EWR-Bürgers oder seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
* Verwandter des EWR-Bürgers oder seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

Der Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen.

Diese Personen erwerben das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie sich fünf Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben.

Hinweis: Vor Ablauf der Fünfjahresfrist erwerben diese Angehörigen das Daueraufenthaltsrecht in den in § 53a Abs. 4 und 5 NAG genannten Fällen.

Hinweis: Fälle, in denen die Fünfjahresfrist nicht als unterbrochen gilt, sind in § 53a Abs. 2 NAG angeführt.

Zum Daueraufenthalt berechtigten Angehörigen ist auf Antrag eine „Daueraufenthaltskarte“ für die Dauer von zehn Jahren auszustellen. Der Antrag ist vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltskarte zu stellen.

4. Für folgende Angehörige von gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern,

* Lebenspartner, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen und
* sonstige Angehörige, die bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen oder bereits in Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen,

gilt, dass diesen Personen quotenfreie „Niederlassungsbewilligungen - Angehöriger“ ausgestellt werden können, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Die Abgabe einer Haftungserklärung durch den EWR-Bürger ist erforderlich.

In Frage kommt auch noch die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung beschränkt“, wenn eine Berechtigung nach dem AuslBG vorliegt und ein Quotenplatz vorhanden ist.

Dokumentationen für bestehende Aufenthaltsrechte

* Anmeldebescheinigung: für EWR-Bürger bei Aufenthalt von mehr als drei Monaten (15 Euro Gebühr)
* Bescheinigung des Daueraufenthalts: für EWR-Bürger, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben (15 Euro Gebühr)
* Aufenthaltskarte: für Angehörige eines EWR-Bürgers: für Drittstaatsangehörige, die Angehörige eines gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers sind (56 Euro Gebühr)
* Daueraufenthaltskarte: für Drittstaatsangehörige, die Angehörige eines gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers sind und das Daueraufenthaltsrecht erworben haben (56 Euro Gebühr)

Zuständige Behörden: Der Landeshauptmann beziehungsweise die von ihm ermächtigten Behörden (Bezirkshauptmannschaften bzw. Magistrate).
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