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Ein Kuss auf die Backe ist erlaubt – ein Zungenkuss nicht

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Ein Kuss auf die Backe ist erlaubt – ein Zungenkuss nicht Empty Ein Kuss auf die Backe ist erlaubt – ein Zungenkuss nicht

Beitrag von fidelio777 25.03.13 14:38

Dieser Fall machte in der Schweiz schlagzeilen. Ein Schulsozialarbeiter hat während 20 Jahren 15 Kinder sexuell missbraucht und/oder gnötigt. Dank einem Jungen der sich dies nicht gefallen lies konnte dieser Mann verhaftet werden. Es gab sogar anzeichen dafür, dass er viel früher hätte aus dem Verkher gezogen werden können. Nur hat er dies entweder ganz klever gemacht und sich immer zur richtigen Zeit abgesetzt oder versetzt.

Und die Opfer haben alle geschwiegen und es konnten ihm fast keine Beweise nahegelegt werden.

Nun hat es eine Debatte gegeben um den Begriff: Wann ist es Missbrauch und wann nicht.

Lest diesen Artikel selbst und macht euch ein Urteil darüber.

Ein Kuss auf die Backe ist erlaubt – ein Zungenkuss nicht

Von Simone Rau. Aktualisiert am 22.03.2013

Der Berner Schulsozialarbeiter T. B., dessen Fall letzte Woche bekannt wurde, hat sexuelle Handlungen mit Kindern begangen. Doch was heisst das genau?


Letzte Woche informierte die Kantonspolizei Bern über den Fall des Schulsozialarbeiters T. B., der während rund 15 Jahren sexuelle Übergriffe auf insgesamt 20 Kinder und Jugendliche verübt hat. Die Opfer sind allesamt Knaben. Mittlerweile sind die Ermittlungen gegen den 43-Jährigen abgeschlossen. Der Fall liegt nun bei der Staatsanwaltschaft, die daraufhin Anklage erheben wird.

Doch was wird dem Mann eigentlich konkret vorgeworfen? Ab wann spricht man juristisch von «sexuellem Missbrauch»? Und was ist mit Vorfällen im Graubereich? «Aus Rücksicht auf die Opfer geben wir nicht bekannt, welcher Art die sexuellen Übergriffe sind», sagt Polizeisprecher Michael Fichter. Ermittelt worden sei gegen T. B. insbesondere wegen folgender vier Straftatbestände:


Sexuelle Handlungen mit Kindern: Artikel 187 des Strafgesetzbuchs umfasst sämtliche Handlungen mit Kindern unter 16 Jahren, die sexueller Natur sind. Verboten sind beispielsweise Vaginal-, Anal- und Oralverkehr, aber auch Zungenküsse oder das Betasten weiblicher und männlicher Genitalien. Die sexuelle Handlung muss nicht zwingend gegen den Willen des Kindes ausgeführt worden sein, auch das subjektive Empfinden und die Motive spielen keine Rolle. Wendet der Täter Gewalt an, wird er zusätzlich wegen Vergewaltigung oder sexueller Nötigung angeklagt. Beim Schulsozialarbeiter ist das Zweite der Fall. Das Strafmass für sexuelle Handlungen mit Kindern liegt bei einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.


Bei sexueller Nötigung (Art. 189) spielt das Alter des Opfers keine Rolle. Entscheidend ist, dass dieses vom Täter zu sexuellen Handlungen gezwungen wird, die es nicht will. Dies kann durch körperliche Gewalt oder psychischen Druck geschehen. Denkbar sind alle sexuellen Handlungen ausser der vaginalen Penetration, die unter den Straftatbestand der Vergewaltigung fällt. Werden Jungen vergewaltigt, fällt dies stets unter sexuelle Nötigung. Diese Straftat wird mit Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.


Die Schändung (Art. 191) unterscheidet sich von der sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung vor allem dadurch, dass das Opfer urteilsunfähig oder zum Widerstand unfähig ist – etwa weil ihm K.-o.-Tropfen verabreicht wurden. Im Fall von T. B. teilte die Polizei mit, dass er den Knaben teilweise Alkohol abgegeben habe. Ob dies zur Ermittlung wegen Schändung geführt hat, sagte sie nicht. Die Straftat wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.


Zuletzt hat die Polizei wegen Pornografie (Art. 197) gegen T. B. ermittelt. Offenbar stiess sie auf pornografisches Material, das in einem Internetforum getauscht worden war – und auf dem T. B. zu erkennen war. So konnten acht der Opfer ausfindig gemacht werden.

Daneben sind im Strafgesetzbuch weitere Sexualdelikte aufgeführt, so etwa Exhibitionismus, Förderung der Prostitution oder Inzest. Diese spielen bei T. B. aber keine Rolle.

Laut dem Zürcher Oberstaatsanwalt Andreas Brunner ist es «sehr schwierig», den «schwammigen Begriff» der sexuellen Handlung mit Kindern genau zu definieren. «Mit Streicheln, soweit sexuell ausgerichtet, kann die Grenze des Erlaubten bereits überschritten sein», sagt der Spezialist für strafrechtlichen Kinderschutz. Es komme sehr auf die konkrete Handlung an. So müsse es beispielsweise möglich sein, dass ein Lehrer ein Kind in den Arm nehme, wenn es weine. Gleichzeitig müsse Vorsicht geboten sein, falls er dies in regelmässigen Abständen und ohne konkreten Anlass tue.

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Oft fehlen die Beweise

Für Strafrechtsprofessor und SP-Nationalrat Daniel Jositsch ist etwa ein Kuss auf die Backe oder die Stirn keine sexuelle Handlung im strafrechtlichen Sinn, ein Klaps auf den Po oder das Anfassen der Brüste bei Mädchen jedoch schon. «Die Handlungen müssen sexueller Natur sein, um strafrechtlich relevant zu werden», sagt Jositsch. «Das ist es ziemlich schnell, wenn Kinder involviert sind.» Der Begriff der sexuellen Handlungen sei «nicht klar definiert».

Neben der schwammigen Grenze zwischen strafrechtlich Erlaubtem und Verbotenem weist Jositsch auf die Schwierigkeit hin, überhaupt Anklage gegen Pädokriminelle erheben zu können. Erstens gebe es bei den meisten sexuellen Übergriffen nur gerade einen Zeugen, nämlich das Kind. Damit stehe Aussage gegen Aussage. Zudem fehlten oft die Beweise für das Geschehene, womit dem Beschuldigten nichts nachgewiesen werden könne. Wenn jedoch wie im Fall von T. B. mehrere Kinder Ähnliches berichteten, sei es einfacher, Anklage zu erheben. Auch das entdeckte pornografische Material sei ein hilfreicher Beweis.

Der zweite Grund für die Schwierigkeit einer Anklage wegen sexueller Nötigung sei, dass die Übergriffe vom Täter oft als einvernehmlich dargestellt würden, sagt Jositsch. Beträgt der Altersunterschied zwischen den Beteiligten weniger als drei Jahre, sind sexuelle Handlungen mit Kindern nicht strafbar.
(Tages-Anzeiger)

Quelle: http://www.tagesanzeiger.ch/schweiz/standard/Ein-Kuss-auf-die-Backe-ist-erlaubt--ein-Zungenkuss-nicht/story/31715749
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Ein Kuss auf die Backe ist erlaubt – ein Zungenkuss nicht Empty Re: Ein Kuss auf die Backe ist erlaubt – ein Zungenkuss nicht

Beitrag von fidelio777 25.03.13 14:42

Diese Aussage finde ich ganz bedenklich. Aber eben, es müsste ja kein SP angehöriger sein.

Ich persönlich finde es handelt sich in beiden Fällen um Missbrauch. Gebe ich einem Mädchen einen Kuss auf die Wange oder auf die Stirn, kann dies bereits sexuellen Missbrauch zur Folge haben. Gebe ich einem Kind einen Klapps auf den PO so kann das auch mehr als nur als Missbrauch angesehen werden.

Für Strafrechtsprofessor und SP-Nationalrat Daniel Jositsch ist etwa ein Kuss auf die Backe oder die Stirn keine sexuelle Handlung im strafrechtlichen Sinn, ein Klaps auf den Po oder das Anfassen der Brüste bei Mädchen jedoch schon. «Die Handlungen müssen sexueller Natur sein, um strafrechtlich relevant zu werden», sagt Jositsch. «Das ist es ziemlich schnell, wenn Kinder involviert sind.» Der Begriff der sexuellen Handlungen sei «nicht klar definiert».
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