Forum für Politik und Unterhaltung
Hallo!

Wir würden uns freuen, wenn wir dich im Forum begrüßen dürften.
Klicke einfach in der Navigationsleiste auf "Registrierung" oder in dieser Box auf "Anmelden" und schon bist du einen Schritt weiter und gehörst zur freundlichen Community!

Wir alle freuen uns auf deine Beiträge!

Achtung: Erst nach deiner Anmeldung/Registrierung kannst du alle Foren sehen und Beiträge lesen und beantworten.

Hinweis: Mitglieder die keinen Beitrag geschrieben und sich mehr als 90 Tage nicht eingeloggt haben, werden wieder gelöscht.
Wir bitten um dein Verständnis!

Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

Forum für Politik und Unterhaltung
Hallo!

Wir würden uns freuen, wenn wir dich im Forum begrüßen dürften.
Klicke einfach in der Navigationsleiste auf "Registrierung" oder in dieser Box auf "Anmelden" und schon bist du einen Schritt weiter und gehörst zur freundlichen Community!

Wir alle freuen uns auf deine Beiträge!

Achtung: Erst nach deiner Anmeldung/Registrierung kannst du alle Foren sehen und Beiträge lesen und beantworten.

Hinweis: Mitglieder die keinen Beitrag geschrieben und sich mehr als 90 Tage nicht eingeloggt haben, werden wieder gelöscht.
Wir bitten um dein Verständnis!
Forum für Politik und Unterhaltung
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.

Allgemeine Information zum Strafrecht

3 verfasser

Nach unten

Allgemeine Information zum Strafrecht Empty Allgemeine Information zum Strafrecht

Beitrag von Gast 16.12.10 21:55

Anläßlich der "Geburt" des "Omofuma Asylanten" und seiner kriminellen Helfershelfer, hier mal die dazu passende ewig lange Info ohne Diagramme:
STRAFRECHT und STRAFGERICHTSBARKEIT

Allgemeines Strafrecht

Grundsätze des Strafrechts

Ein strafbares Verhalten setzt, wer durch eine Handlung oder Unterlassung gesetzlich geschützte Rechtsgüter (zB Leben, Freiheit, Ehre, Eigentum) bedroht oder verletzt. Dieses Verhalten (Delikt) wird teils von Strafgerichten, teils von Verwaltungsbehörden (zB Bundespolizeibehörden, Bezirksverwaltungsbehörden) verfolgt und bestraft.
Es ist daher zwischen Verwaltungsstrafrecht (mittels Bescheid) und gerichtlichem Strafrecht (= Kriminalstrafrecht; mittels Urteil) zu unterscheiden.
In der Folge wird nur das gerichtliche Strafrecht behandelt. Rechtsquellen hierfür sind vor allem das Strafgesetzbuch (StGB) und seine Nebengesetze (Suchtgiftgesetz, Lebensmittelgesetz, Waffengesetz, ....)

Prinzip der Rechtsstaatlichkeit

Eine strafrechtliche Verurteilung darf nur wegen einer Handlung oder Unterlassung erfolgen, die bereits zur Zeit ihrer Begehung mit Strafe bedroht war. Es darf auch nur eine Sanktion verhängt werden, die gleichfalls bereits im Tatzeitpunkt angedroht war. Ein Strafrecht ist somit dann rechtsstaatlich, wenn seine Normen nicht rückwirkend in Geltung gesetzt werden. (Rückwirkungsverbot).

Schuldprinzip

Voraussetzung für jede Bestrafung ist die Schuld des Täters. Dem Täter muss dabei seine fehlerhafte Willensbildung vorgeworfen werden können. Dies ist in Österreich frühestens ab dem 15. Lebensjahr möglich.

Prinzip des Tatstrafrechts

Geahndet werden kann nur eine strafbare Handlung des Täters, NICHT seine Gefährlichkeit an sich.

Aufbau des Strafgesetzbuches

Begriff und Voraussetzungen einer Straftat

Eine Straftat ist eine Handlung oder Unterlassung, die
- tastbestandsmäßig
- rechtswidrig
- schuldhaft und
- mit gerichtlicher Strafe bedroht ist.

Voraussetzung jeder Strafbarkeit eines Verhaltens (Handlung oder Unterlassen) ist das Vorliegen eines vom menschlichen Willen b e h e r r s c h b a r e n Verhaltens.

Beispiele: A zerschlägt in Narkose medizinisches Gerät.
A betritt nichts ahnend ein ländliches Gasthaus, in dem traditionell gerade eine Rauferei stattfindet. Ehe er reagieren kann, fliegt er durch die geschlossene Türe wieder hinaus.
In beiden Fällen liegt keine Handlung des A im Sinne des Strafrechts und damit keine Sachbeschädigung vor.
Tatbestandsmäßigkeit
Der Tatbestand ist die genaue, jedoch abstrakte Beschreibung eines strafbaren Verhal-tens im Gesetz. Der Täter muss alle deliktsspezifischen Unrechtsmerkmale erfüllen:
Beispiel: § 127 StGB: Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen mit dem Vorsatz wegnimmt, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, ....
Rechtsfolge (Sanktion): Dies ist die Strafdrohung, die mit dem Tatbestand verbunden ist:
Beispiel: .... ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Tatbestandsmäßig ist ein tatsächliches Geschehen (= Sachverhalt) dann, wenn es ALLE Merkmale eines gesetzlichen Tatbestandes erfüllt:
Beispiel: Hans Dieb hat aus einem fremden Auto einen Fotoapparat an sich gebracht und ihn einem Hehler verkauft. Dieser Sachverhalt erfüllt den Tatbestand des § 127 StGB. Kann ein Sachverhalt keinem Tatbestand eines Strafgesetzes untergeordnet (subsumiert) werden, ist keine Bestrafung möglich („keine Strafe ohne Strafgesetz“). Dasselbe gilt, wenn die Tat nicht nachgewiesen werden kann („im Zweifel für den Angeklagten“).

Rechtswidrigkeit
Eine tatbestandsmäßige Handlung ist rechtswidrig, wenn eine Handlung oder ein Unterlassen gegen eine Rechtsvorschrift verstößt und kein Rechtfertigungsgrund gegeben sind. Eine tatbestandsmäßige Handlung ist erlaubt, wenn Rechtfertigungs-gründe vorliegen. Solche Rechtfertigungsgründe sind zB:
- Notwehr: Jemand bedient sich der notwendigen Verteidigung, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, Freiheit, körperliche Unversehrtheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren.
Beispiel: Der rücksichtslose, körperlich überlegene A greift (unbewaffnet) den schmächtigen B an. Dessen Verteidigung mit einem Messer ist durch Notwehr gerechtfertigt.
Bei der Abwehr eines Bagatellangriffes muss die Notwehrhandlung angemessen sein.
Beispiel: Kinder, die Kirschen vom Baum stehlen, (Angriff auf das Vermögen), dürfen NICHT vom Baum geschossen werden.
- Rechtfertigender Notstand: Eine tatbestandsmäßige Handlung ist auch dann gerechtfertigt, wenn zur Rettung eines eindeutig höherwertigen Rechtsgutes ein erheblich geringerwertiges Rechtsgut verletzt wird.
Beispiel: Um ein Kind (Rechtsgut Leben), das überraschend auf die Straße gelaufen ist, nicht zu überfahren, lenkt A sein Auto auf ein parkendes Fahrzeug (geringerwertiges Rechtsgut Vermögen).
- Allgemeines Anhalterecht (Festnahmerecht): Liegen hinreichende Gründe vor für die Annahme, dass jemand eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung gerade aus-führt oder unmittelbar vorher ausgeführt hat oder dass nach ihr deswegen gefahndet wird, ist jeder berechtigt, diese Person auf angemessene Weise anzuhalten. Es ist aller-dings unverzüglich das nächste Sicherheitsorgan von der Anhaltung zu verständigen.
- Waffengebrauchsrecht der Exekutive: Auch die Polizei und Gendarmerie dürfen ihre Waffen nur unter bestimmten Voraussetzungen gebrauchen.
Schuld
Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Schuldhaft kann aber nur handeln, wer auch zurechnungsfähig ist. In Österreich ist man bis zum 14. Lebensjahr schuldunfähig. Schuldunfähig sind auch Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bei verzögerter Reife. Bei den Erwachsenen schließen Geisteskrankheit, Schwachsinn, tiefgreifende Bewusstseinsstörung oder eine gleichwertige seelische Störung die Zurechnungsfähigkeit aus. Dies deshalb, weil diese Personen nicht die Fähigkeit besitzen, das Unrecht der Tat einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln.

Beispiel: A betrinkt sich bis zum Vollrausch, um seine unglückliche Liebe zu vergessen. Daraufhin erdolcht er den Nebenbuhler B. A ist zur Tatzeit schuldunfähig. Aber die Begehung einer Straftat im Vollrausch ist als eigenes Delikt strafbar, wenn man sich zumindest fahrlässig berauscht. Der Umstand, dass sich der Täter nicht über die Rechtslage erkundigt hat, entschuldigt NICHT (Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!).

Schuldformen: Diese sind analog zu den Schuldformen des Schadenersatzes:
- Vorsatz: Der Täter verwirklicht alle Umstände der Tat mit Wissen und Wollen, und es ist ihm bewusst, dass sein Verhalten Unrecht darstellt.
- Fahrlässigkeit: Der Täter will zwar den schädlichen „Erfolg“ nicht bewusst, seine Schuld besteht aber in einer pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit bzw. in unverantwortlichem Leichtsinn. Ein Verschulden ist deshalb zu bejahen, da der Täter die gehörige Sorgfalt außer Acht lässt.
- Grobe Fahrlässigkeit: Diese ist bei auffallender Sorglosigkeit gegeben.
Beispiel: Jemand fährt mit einem Fahrzeug und weiß, dass die Bremsen defekt sind.
- Leichte Fahrlässigkeit: Die konkrete Sorgfaltsverletzung kann auch einem Durchschnittsbürger passieren.

Entschuldigungsgründe: Liegt ein Entschuldigungsgrund vor, wird dem Menschen ein rechtmäßiges Verhalten von der Rechtsordnung nicht mehr zugemutet. Für solche Fälle wurde der § 10 StGB geschaffen (entschuldigender Notstand): Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um einen unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteil von sich oder einem anderen abzuwenden, ist entschuldigt, wenn der aus der Tat drohende Schaden nicht unverhältnismäßig schwerer wiegt als der Nachteil, den sie abwenden soll und in der Lage des Täters von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen kein anderes Verhalten zu erwarten war.
Beispiel: Der verunglückte Schwimmer B droht in Panik den Retter A mit in die Tiefe zu ziehen. A ist entschuldigt, wenn er B erwürgt, um sein Leben zu retten.

Strafaufhebungs- und -ausschließungsgründe
Tatbestandsmäßiges, rechtswidriges und schuldhaftes Handeln ist trotzdem nicht strafbar, wenn Strafaufhebungs- oder –ausschließungsgründe vorliegen. Dazu zählen zB:
- Verjährung: Mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedrohte Straftaten (Mord) verjähren nie. Die Verjährungszeit ist abhängig von der Höhe der Strafandrohung des Deliktes.
- Begnadigung: ZB die Weihnachtsamnestie durch den Bundespräsidenten.
- TÄTIGE Reue: Diese ist allerdings nur dann ein Ausschließungsgrund, wenn der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt werden kann UND der Täter bereits vor seiner Aufdeckung tätige Reue gezeigt hat.
- Immunität: Dies trifft zu bei den Abgeordneten zum NR, BR und LT. Allgemein bekannt ist hier der Fall Rosenstingl, dessen Immunität (Ausschluss der Strafverfolgung ohne Zustimmung des Immunitätsausschusses des NR) durch den NR erst aufgehoben werden mußte, um überhaupt ein Auslieferungsbegehren an Brasilien stellen zu können.

Diversion
Das Strafgesetz bietet für Jugendliche seit 1989 und aufgrund positiver Erfahrungen seit 2000 für Erwachsene die Möglichkeit, in Einzelfällen auf strafbares Verhalten auch ohne förmliche Verurteilung zu reagieren. So kann bei hinreichend geklärtem Sachverhalt das Strafverfahren gegen Auflagen (gemeinnützige Arbeit oder Schadensgutmachung) oder einfach nur auf eine Probezeit eingestellt werden. Eine besonders bewährte Form stellt der außergerichtliche Tatausgleich dar. Dabei wird mit Hilfe von Sozialarbeitern versucht, eine Konfliktbereinigung zwischen Täter und Opfer herzustellen, zB nach einer Körperverlet-zung ein Versöhnungsgespräch, wobei die Entschuldigung vom Opfer angenommen wird.
Versuch und Vollendung

Der verbrecherische Wille soll in einem möglichst frühen Zustand bekämpft werden. Gedanken, Ideen für eine Straftat reichen jedoch zur Bestrafung nicht aus. Grund-sätzlich ist auch eine Vorbereitungshandlung straflos (zB Kauf einer Leiter für einen Einbruch). Nur bei Verbrechen gegen den Staat und verbrecherischem Komplott (zB konkrete Verabredung eines Mordes oder Raubes) sind bereits Vorbereitungshandlungen strafbar.
Das versuchte Delikt ist im Allgemeinen bereits unter Strafdrohung gestellt. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter eine Handlung begeht, die der Vollendung des Deliktes unmittelbar vorausgeht (zB das Anlehnen der Leiter an der Mauer, um über sie in ein fremdes Haus zu gelangen). Der Versuch wird allerdings milder bestraft als die vollendete Tat. Der Täter wird nur dann nicht wegen des versuchten Deliktes bestraft, wenn er frei-willig die Ausführung aufgibt oder den Erfolg selber abwendet, BEVOR er entdeckt wird.
Beispiel: Der Täter entschärft die Bombe selber noch vor der Explosion.

Formen der Täterschaft

Alle an einer strafbaren Handlung Beteiligten werden rechtlich gleich behandelt, für alle besteht dieselbe Strafdrohung.
- Unmittelbarer Täter: Ist jeder, der eine Ausführungshandlung setzt, dessen Verhalten also einem Tatbestand entspricht.
- Anstifter: Ist, wer vorsätzlich einen anderen zu einer Straftat veranlasst.
- Beitragstäter (Gehlilfe): Beihilfe leistet, wer zur Ausführung einer Tat eines anderen beiträgt, ohne diese selbst unmittelbar auszuführen oder anzustiften.
Sind mehrere Personen an einer Tat beteiligt, so wird jeder nach seiner Schuld bestraft. Daraus folgt, dass jeder Einzelne der an der Tat Beteiligten - unabhängig von der Verantwortung der anderen – ausschließlich für seine eigene Schuld haftet. Entschuldigungsgründe persönlicher Art wirken nicht zugunsten der Beteiligten (zB Geisteskrankheit, Strafunmündigkeit).

Strafen und vorbeugende Maßnahmen (Sanktionen)

Das Strafgesetzbuch vertritt das System der Zweispurigkeit: Neben die schuldabhängige Strafe tritt die schuldunabhängige vorbeugende Maßnahme.
Zweck der Strafe ist einerseits eine Besserung und Abschreckung des Täters (Spezialprävention) sowie die Bestätigung der Rechtstreue bzw. des Rechtsbewusstseins und die Abschreckung der Allgemeinheit (Generalprävention). Ein weiterer Zweck der Strafe ist auch die Vergeltung.
Zweck der vorbeugenden Maßnahme ist der Schutz der Allgemeinheit und des Täters selbst vor seiner Gefährlichkeit. Die vorbeugende Maßnahme ist trotz ihrer teilweise gleichen Wirkung keine Strafe.

Strafarten:

- Geldstrafe: Die Geldstrafe wird nach der Schwere der Schuld in einer bestimmten Anzahl von Tagessätzen ausgesprochen, wobei sich die Höhe des Tagessatzes nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Täters richtet. Die Grenzen eines Tagessatzes liegen derzeit bei € 2,-- bzw. € 327,--. Die konkrete Höhe der Geldstrafe allein sagt daher über das „Strafausmaß“ nichts aus, da ein vermögender Täter aufgrund dieses Systems bei gleicher Strafe einen wesentlich höheren Betrag als Strafe leisten muss als ein Täter aus ärmeren Verhältnissen. Sinn und Zweck ist die gleiche „spürbare“ Strafe für alle Täter.

Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen (ein Tag = zwei Tagessätze). Anstelle von Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten können Geldstrafen verhängt werden, wenn für die Tat keine strengere Strafe als bis zu fünf Jahren angedroht und ein künftiges Wohlverhalten zu erwarten ist.
- Freiheitsstrafe: Diese wird je nach Delikt auf Lebensdauer oder auf bestimmte Zeit (mindestens ein Tag – maximal zwanzig Jahre) ausgesprochen.

Nach der Höhe der angedrohten Strafe unterscheidet das Gesetz zwischen Vergehen (bis zu drei Jahre) und Verbrechen (drei bis zwanzig Jahre oder lebenslang).
Neben den Strafen kennt das Gesetz auch noch vorbeugende Maßnahmen: Geistig abnorme Rechtsbrecher (Schuldunfähige) können wegen einer Anlasstat, die mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist, in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher untergebracht werden, wenn weitere Straftaten mit schweren Folgen zu befürchten sind. Die Unterbringung endet erst mit dem Ende der Gefährlichkeit, die Dauer ist daher unbestimmt. Es hat aber bei geistig abnormen Rechtsbrechern eine jährliche Prüfung, ob eine weitere Anhaltung notwendig ist, stattzufinden. In allen anderen Fällen sind Höchstdauer und Prüfungsintervall genau fixiert (Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und für gefährliche Rückfallstäter). Sie sollen einen für die Gesellschaft gefährlichen Zustand einer Person ausschalten, werden aber wie die Strafe vom Strafrichter ausgesprochen und dienen ausschließlich der Spezialprävention.
Bei schuldfähigen Rechtsbrechern tritt als Sicherheitsverwahrung die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter bis zu zehn Jahren zur Freiheitsstrafe hinzu.
.....
Weitere Nebenstrafen und Rechtsfolgen können zur Strafe hinzukommen:
- Verfall: Ein Geschenk oder eine andere Zuwendung von Geldeswert, die der Täter für die strafbare Handlung im Voraus oder im Nachhinein empfangen hat, ist für verfallen zu erklären, außer eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person hat einen Rechtsanspruch auf den Gegenstand.
- Amtsverlust: Bei Beamten ist mit der Verurteilung wegen einer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe der Verlust des Amtes verbunden.
- Ausschluß der Gewerbeausübung: Laut Gewerbeordnung kann jemand, der wegen bestimmter Delikte verurteilt worden ist, von der Gewerbeausübung ausgeschlossen werden
- Abschöpfung der Bereicherung: Der Täter hat zusätzlich zur Strafe auch noch den Schaden gutzumachen.

Bedingte Strafnachsicht und Strafkombination
Geld- und Freiheitsstrafen (nur bis zu drei Jahren) können zur Gänze oder teilweise bei Setzung einer Probezeit von maximal drei Jahren bedingt nachgesehen werden. Kriterien bilden auch hier Spezial- und Generalprävention, allenfalls kombiniert mit Weisungen an den Täter (zB Arbeitsaufnahme, Opferentschädigung nach Kräften, medizinische Behand-lung). Eine unbedingte Geldstrafe kann mit einer bedingten Freiheitsstrafe kombiniert werden. Daneben besteht die Möglichkeit der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug frühestens ab der Hälfte der Strafzeit bzw. bei lebenslang nach frühestens 18 Jahren.

Konkrete Strafzumessung
Ausgehend vom Strafrahmen des Delikts, werden die Erschwerungs- und Milderungsgründe, die im StGB beispielsweise aufgezählt sind, gegeneinander abgewogen, wobei die außerordentliche Milderung mit einem Unterschreiten der Strafrahmenuntergrenze Platz greifen kann, wenn die Milderungsgründe beträchtlich überwiegen.


Milderungsgründe
- jugendliches Alter, 19 – 21 Jahre
- ordentlicher Lebenswandel bis zur Tat
- achtenswerte Beweggründe führten zur Tat
- der Täter war nur in untergeordneter Weise an der Tat beteiligt
- Unbesonnenheit
- allgemein begreifliche heftige Ge-mütsbewegung
- verlockende Gelegenheit
- drückende Notlage
- kein Schaden oder nur Versuch
- der Täter hat sich selber gestellt
- der Täter war ernstlich bemüht, den Schaden wieder gutzumachen
- reumütiges Geständnis des Täters
- der Schaden wurde wieder gutgemacht
- der Täter hat die Tat bereits vor längerer Zeit begangen und sich in der Zwischenzeit nichts mehr zu Schulden kommen lassen
Erschwerungsgründe
- Der Täter hat mehrere strafbare Handlungen begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt
- der Täter wurde schon wegen gleicher schädlicher Neigung verurteilt
- der Täter war Urheber oder Anstifter oder sonst führend beteiligt
- der Täter hat zu strafbarer Handlung verführt
- der Täter hat aus besonders verwerflichen Beweggründen gehan-delt
- der Täter hat gegen das Opfer heimtückisch, grausam oder in qualvoller Weise gehandelt
- der Täter hat die Wehr- oder Hilflosigkeit ausgenützt




Strafregister und Tilgung

Alle strafgerichtlichen Verurteilungen werden im Strafregister zentral bei der Bundes-polizeidirektion Wien erfasst. Um die Resozialisierung nicht dauerhaft zu beeinträchtigen (zB Aufnahme im öffentl. Dienst wie zB im Schuldienst), werden alle verhängten Strafen mit Ausnahme einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe getilgt. Die Länge der Tilgungsfrist zwischen fünf bis fünfzehn Jahren ist von der konkreten Strafe und der Anzahl der Vorstrafen abhängig. Bei Bagatellstrafen (bis drei Monaten Freiheitsentzug oder 90 Tagessätze Geldstrafe bzw. sechs Monate bedingt oder 180 Tagessätze bedingt) scheint die Vorstrafe in der Auskunft aus dem Strafregister nur für Strafverfolgungsbehörden auf, auch etwas höhere Strafen unterliegen nach einiger Zeit der bedingten Auskunft. Begeht man allerdings innerhalb der jeweiligen Tilgungsfristen neue Straftaten, so sind immer alle Strafen ersichtlich, also auch jene, die bei längerer Straflosigkeit bereits getilgt wären.

Verfahrensgrundsätze im Strafprozessrecht

- Anklagegrundsatz: Jedes Strafverfahren wird mit dem Antrag des Staatsanwaltes eingeleitet und thematisch begrenzt. Eine Verurteilung darf nur den vom Staatsanwalt angeklagten Sachverhalt erfassen. Wäre der Richter auch Ankläger, könnte seine Unbefangenheit leiden und der Beschuldigte müsste unter Umständen seinen Richter zum Zwecke der Verteidigung attackieren.
- Offizialgrundsatz: Die Einleitung der Strafverfolgung geschieht mit wenigen Ausnahmen ohne Initiative (zB Bundespräsident bei Ehrenbeleidigung) eines Opfers, also von Amts wegen. Eine Anzeige des Opfers kann es nicht zurücknehmen.
- Legalitätsprinzip: Der Staatsanwalt muss bei hinreichendem Verdacht ein Strafverfahren einleiten und fortführen.
- Grundsatz der Mündlichkeit: Gegenstand des Urteils ist nur in einer Hauptver-handlung mündlich Erörtertes (kein Aktenverfahren wie in der Verwaltung). Daher mußte zB auch beim Fuchs – Prozess auch in seiner Abwesenheit verhandelt werden.
- Grundsatz der Unmittelbarkeit: Beschuldigte, Zeugen und Sachverständige müssen in der Hauptverhandlung gehört werden (kein Aktenverfahren, Missverständnisse sollen dadurch aufklärbar sein).
- Grundsatz der Öffentlichkeit: Die Volksöffentlichkeit dient der Kontrolle der Rechtsprechung. Sie kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der Sittlichkeit, des Opferschutzes oder der Wahrung von Geheimnissen ausgeschlossen werden.
- Grundsatz der freien Beweiswürdigung: Der Richter hat nach seiner Überzeugung zu urteilen und ist nicht wie in älteren Rechtssystemen an Beweisregeln („Zweier Zeugen Mund tut volle Wahrheit kund“) gebunden.
- Grundsatz der Laienbeteiligung: Bei schweren Verbrechen und politischen Delikten wirken Laien als Schöffen (bei einer Strafandrohung von mindestens 3 Jahren und höchstens 5 Jahren) sowie Geschworene (bei einer Strafandrohung ab 5 Jahren) an der Urteilsfällung mit. Die Laienbeteiligung ist historisch bedingt und heute teilweise umstritten.
- Im Zweifel für den Angeklagten (in dubio pro reo): Nur bei voller Überzeu-gung des Gerichtes, dass der Beschuldigte einen Tatbestand verwirklicht hat und keine Rechtfertigungs-, Entschuldigungs- oder Strafaufhebungs- bzw. ausschließungsgründe vorliegen, darf es den Beschuldigten verurteilen. Alle Zweifel führen zum Freispruch.
- Objektivitätsgebot: Gericht und auch die Staatsanwaltschaft (!) sind zur Objektivität verpflichtet und haben alle entlastenden Umstände mit der gleichen Sorgfalt wie die belastenden Momente zu erforschen.
- Grundsatz der materiellen Wahrheit: Es muss alles unternommen werden, damit die Grundlagen der gerichtlichen Entscheidung objektiv wahr sind. Das Geständnis des Angeklagten reicht keineswegs aus, um alle in dem Verfahren tätigen Behörden von ihrer Pflicht zur Erforschung der Wahrheit zu befreien. Sie haben hierbei die alle zur Belastung und zur Verteidigung des Angeklagten dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen.

Zuständigkeit

Sachliche Zuständigkeit

Bezirksgerichte: Die Bezirksgerichte führen das Strafverfahren bei gerichtlich mit bis zu einem Jahr strafbaren Vergehen durch und wirken fallweise bei Vorerhebungen und Voruntersuchungen wegen Verbrechen und Vergehen mit.

Landesgerichte: Die Landesgerichte sind berufen:
- Als Untersuchungsgericht im Verfahren wegen Verbrechen und nicht in die bezirksgerichtliche Zuständigkeit fallender Vergehen durch Einzelrichter (Untersuchungsrichter).
- Im vereinfachten Verfahren durch Einzelrichter, wenn keine Strafandrohung über 5 Jahre vorgesehen ist.
- Als Schöffengericht in einer Versammlung (Senat) von zwei Berufsrichtern und zwei Laienrichtern (Schöffen) für alle Delikte (Verbrechen und Vergehen), die nicht im vereinfachten Verfahren oder durch ein Geschworenengericht abgeurteilt werden.
- Als Geschworenengericht in einer Versammlung (Senat) von drei Berufsrichtern und acht (zwölf) Laienrichtern (Geschworene) zur Aburteilung aller Verbrechen, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren bedroht sind.
- Als Rechtsmittelsenat in einer Versammlung (Senat) von drei Berufsrichtern bei Berufungen gegen Urteile der Bezirksgerichte.

Berufungssenate der Landesgerichte, Oberlandesgerichte, Oberster Gerichtshof: Diese sind für die Überprüfung der Entscheidungen der Unterinstanzen im Rechtsmittelverfahren zuständig.

Das Rechtsmittelverfahren ist im Strafprozess wie folgt gestaltet:
Rechtsmittel gegen Urteile sind die Nichtigkeitsbeschwerde, (Straf)Berufung, volle Berufung und Wiederaufnahme des Strafverfahrens.
Rechtsmittel gegen Beschlüsse heißen Beschwerden.

Gegen die bezirksgerichtliche Strafverfügung („Urteil“ ohne mündliche Verhandlung bei geringer Strafe) gibt es den Rechtsbehelf des Einspruchs. Während bei Zivilrechtssachen drei Instanzen beschäftigt werden können, sieht die Strafprozessordnung für Strafsachen nur zwei Instanzen vor:

- Über Berufung gegen bezirksgerichtliche Urteile entscheiden die Landesgerichte.
- Die Oberlandesgerichte entscheiden über volle Berufungen gegen Urteile der Landesgerichte (als Einzelrichter) und über Beschwerden gegen Beschlüsse dieser Gerichte.
- Der Oberste Gerichtshof entscheidet über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Urteile der Landesgerichte (als Schöffen- oder Geschworenengerichte) und die damit verbundenen Berufungen.
....
Örtliche Zuständigkeit

Die Aburteilung einer strafbaren Handlung steht in der Regel dem Gericht zu, in dessen Sprengel die Tat begangen wurde (Gerichtsstand des Tatortes). Dies entspricht dem gesetzlichen Richter.
Die ersten Anhaltspunkte für eine Strafverfolgung werden gewöhnlich aufgrund einer Anzeige oder von Amts wegen von der Sicherheitsbehörde ermittelt. Wenn dieser das Material ausreichend erscheint, leitet sie den Akt an die Staatsanwaltschaft weiter. Der Staatsanwalt beantragt die Vorerhebung bzw. Voruntersuchung. Die Voruntersuchung führt der Untersuchungsrichter, der nun nach eigenem Ermessen alle Untersuchungshandlungen vornimmt, die er zur Aufklärung des Sachverhalts notwendig
findet. Nach Beendigung der Voruntersuchung kommt es entweder zur Einstellung des Verfahrens, oder der STAATSANWALT erhebt ANKLAGE.
In der Anklageschrift stellt der Staatsanwalt den Antrag auf Anordnung einer Hauptverhandlung vor dem zuständigen Gericht gegen einen bestimmten Beschuldigten wegen einer bestimmten Straftat.
Den Ablauf der Hauptverhandlung charakterisieren nachstehende Schlagworte: Aufruf der Sache – „Generalien“ (= Alter, Beruf, Verdienst usw.) des Angeklagten – Vereidigung der Schöffen oder Geschworenen – Vortrag der Anklageschrift – Vernehmung des Angeklagten – Beweisverfahren (Ermittlung des Sachverhalts mit Hilfe der Beweismittel) – Schlussvorträge des Anklägers und des Verteidigers (Plädoyers) – Beratung des Gerichtes (Urteilsfällung) – Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung.
Bei der Strafzumessung muss das Gericht alle Erschwerungs- und Milderungsgründe berücksichtigen, um die Strafe innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens bei Wertung von Tat und Schuld richtig festzusetzen. Vom außerordentlichen Strafmilderungsrecht spricht man, wenn die Strafe unter dem gesetzlichen Mindestmaß festgelegt wird. Dies trifft, wenn überhaupt, vor allem bei Ersttätern zu.
Die bedingte Strafnachsicht (Achtung: falsch ist: bedingte Verurteilung) ist die Nachsicht der Vollstreckung einer ausgesprochenen Strafe. Nach Ablauf einer vom Gericht bestimmten Probezeit gilt die Strafe als verbüßt. Der Betreffende ist aber „vorbestraft“.
Wird vom Verurteilten oder vom Staatsanwalt ein Rechtsmittel ergriffen (Rechtsmittelfrist 14 Tage), schließt sich an das Verfahren erster Instanz das Rechtsmittel-verfahren an. Die Entscheidung der zweiten Instanz ist im Strafrecht endgültig.
Als Rechtsmittel kommen in Betracht:
- Berufung wegen Nichtigkeit / Nichtigkeitsbeschwerde: Damit wird ein Verstoß gegen wichtige Bestimmungen der Strafprozessordnung oder bei der Auslegung der Strafbarkeitsvoraussetzungen einzelner Delikte geltend gemacht.
Beispiel: Das Gericht weigert sich, einen wichtigen Entlastungszeugen anzuhören. Dies stellt einen Nichtigkeitsgrund dar.
- Berufung wegen Schuld: Hiermit kann die richterliche Beweiswürdigung bekämpft werden.
- Berufung wegen Strafe / Strafberufung: Hiermit kann dargetan werden, dass eine andere Strafart (etwa Geldstrafe statt Freiheitsstrafe), eine geringere oder höhere oder eine bedingte Strafnachsicht angemessen wäre.
Sämtliche Rechtsmittel können sowohl vom Beschuldigten als auch vom Staatsanwalt ergriffen werden.
Wenn kein Rechtsmittel eingebracht wird oder bereits die zweite Instanz entschieden hat, ist das Urteil rechtskräftig und es kommt zum Strafvollzug.

Zwangsmittel

Besteht die dringende Gefahr der Vereitelung des staatlichen Strafanspruchs, können Zwangsmaßnahmen gegen den Beschuldigten verhängt werden. Wegen Flucht-, Verdunkelungs- oder Tatbegehungsgefahr (Wiederholungsgefahr) kann über den Beschuldigten die Untersuchungshaft (maximal zwei Jahre lang) verhängt werden. Von der Untersuchungshaft kann unter Anwendung gelinderer Mittel (zB Kaution; Abnahme der Reisepapiere gegen Fluchtgefahr; Weisung, eine Arbeit aufzunehmen) abgesehen werden. Der Beschuldigte kann zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben werden. Personen und Räume können durchsucht (Hausdurchsuchung, Personendurchsuchung) und Beweismittel beschlagnahmt werden. In schwereren Fällen unterliegen Schriftverkehr und Telefon der Überwachung. Seit kurzem sind in Österreich auch der Lauschangriff („optische und akustische Überwachung unter Verwendung technischer Mittel“) und die Rasterfahndung („automationsunterstützter Datenausgleich“) in Fällen der schweren Kriminalität zulässig.

Jugendgerichtsgesetz

Es enthält Sonderbestimmungen im Bereich Strafrecht und Strafprozess. Grundgedanke ist, dass der jugendliche Täter vor allem gebessert und erzogen und in geordnete Verhältnisse zurückgeführt werden soll. Daher sollen die Maßnahmen nicht vorrangig der Vergeltung und Abschreckung dienen.
Täter, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind straflos, wenn ihnen lediglich ein Vergehen zur Last liegt, sie kein schweres Verschulden trifft und eine Bestrafung aus spezialpräventiven Gründen nicht geboten ist.

Mindestens die Hälfte der Laienrichter im schöffen- und geschworenengerichtlichen Verfahren hat pädagogisch besonders geschult zu sein (Lehrpersonal, Sozialarbeiter, ....)

Die Strafrahmen halbieren sich, die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist ausgeschlossen. Wenn ein Strafausspruch nicht erforderlich ist, kann sich das Urteil in einem Schuldspruch ohne Strafausspruch erschöpfen. Das Gericht kann sich den Ausspruch einer konkreten Strafe aber auch für die Dauer einer Probezeit vorbehalten, um die Entwicklung des Jugendlichen zu beobachten. Die verzögerte Reife ist besonders zu berücksichtigen.

Die Voraussetzungen für diversionelle Verfahrenserledigungen sind leichter, der Umfang der unentgeltlichen gemeinnützigen Leistung darf zudem insgesamt 120 Stunden nicht übersteigen. Die Weigerung des Geschädigten, an einer Schadensgutmachung mitzuwirken, HINDERT die diversionelle Erledigung im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht NICHT.

Mit der Jugendgerichtsnovelle 2001 wurde ein modernes Heranwachsendenstrafrecht eingeführt. Die verfahrensrechtlichen Sonderbestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes gelten für alle Strafverfahren wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangenen Tat. Die längste Freiheitsstrafe, die verhängt werden kann, ist eine solche von zwanzig Jahren. Bedingte Strafnachsicht und teilbedingte Strafnachsicht können auch bei einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren angewandt werden. Die Beigebung eines Bewährungshelfers ist leichter möglich.
...
Gerichtsbarkeit

Allgemeine Grundsätze

Im demokratischen Staat wie Österreich ist die Stellung der unabhängigen, weisungsfreien Richter in der Verfassung verankert. Die Richter sind nur an die Gesetze und an sonstige Rechtsnormen gebunden und haben die schwierige Aufgabe, der Gerechtigkeit – soweit dies den Menschen möglich ist – Geltung zu verschaffen.
Die Strafgerichtsbarkeit dient der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs. Dabei muss jeder Person, die einer Straftat verdächtigt wird, ihre Schuld in einem eigenen Verfahren nachgewiesen werden. Solange dieser Nachweis nicht gelingt und keine rechtskräftige Verurteilung vorliegt, gilt diese Person als unschuldig. Dieser Grundsatz gilt vor allem auch für die Medien.
Zur Strafgerichtsbarkeit gehören die Voruntersuchung, die Hauptverhandlung und der Strafvollzug.

Die Zivilgerichtsbarkeit dient der Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche. Darunter fallen beispielsweise die Gewährleistungsansprüche und das Schadenersatzrecht.
Die Zivilgerichtsbarkeit wird untergliedert in:
- Streitverfahren: Das ist ein zweiseitiges Verfahren, bei welchem um einen Anspruch gestritten wird.
- Außerstreitverfahren: Dabei handelt es sich um eine „freiwillige Gerichtsbarkeit“, bei der das Gericht die Verfahrensleitung hat. Konkret handelt es sich dabei zB um Grundbuchs-sachen, Todeserklärungen oder Konkursverfahren.

Gerichte und Verfahrensgrundsätze

Ordentliche Gerichte

Dazu gehören die Bezirksgerichte, die Landesgerichte, die Oberlandesgerichte und der Oberste Gerichtshof.

Außerordentliche Gerichte

Das sind der Verfassungsgerichtshof (VerfGH) und der Verwaltungsgerichtshof (VGH).

Verfahrensgrundsätze

Öffentlichkeit und Mündlichkeit: Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht ist üblicherweise öffentlich und mündlich. Ausnahmen vom Öffentlichkeitsgrundsatz bestimmt das Gesetz (zB sind beim zivilgerichtlichen Verfahren Ehesachen nicht öffentlich oder im strafgerichtlichen Verfahren kann aus bestimmten Gründen wie Sittlichkeit oder Betriebsgeheimnissen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
Laienbeteiligung: Das Volk hat an der Rechtsprechung mitzuwirken. Dies trifft vor allem im Strafrecht und Arbeitsrecht zu.
Waffengleichheit: Dem Richter ist die Auffindung des Rechts nur möglich, wenn beide Parteien (Kläger und Beklagter) vor Gericht mit gleichen Mitteln kämpfen können.
Ermittlung des Sachverhalts: Was nicht eindeutig bewiesen werden kann, kann nicht Grundlage einer Entscheidung sein.
Unmittelbarkeit: Entscheidungsgrundlage kann nur sein, was sich vor dem Gericht ereignet hat. Das Urteil darf nur von Richtern gefällt werden, die an der gesamten mündlichen Verhandlung teilgenommen haben.
Freie Beweiswürdigung: Das Gericht hat nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob es aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme einen Sachverhalt oder eine Tatsachenbehauptung für erwiesen annimmt oder nicht. Als „klassische“ Beweismittel gelten: Urkunden, Sachverständige, Zeugen, (Lokal)Augenschein, Parteienvernehmung.
Überprüfbarkeit der Entscheidung: Die Parteien können die Entscheidung des Gerichts durch ein höheres Gericht nachprüfen lassen (Instanzenzug).

Zu diesen Grundsätzen gehört auch, dass Richter in Ausübung ihres Amtes unabhängig (weisungsfrei), unabsetzbar und unversetzbar sind. Nur bei rechtswidrigem Verhalten sind sie absetzbar und versetzbar. Auf eigenen Wunsch können sie allerdings jederzeit versetzt werden.
.....
Quelle

Gast
Gast


Nach oben Nach unten

Allgemeine Information zum Strafrecht Empty Re: Allgemeine Information zum Strafrecht

Beitrag von Gast 16.12.10 22:03

Davon besonders wichtig:
Alle an einer strafbaren Handlung Beteiligten werden rechtlich gleich behandelt, für alle besteht dieselbe Strafdrohung.
- Unmittelbarer Täter: Ist jeder, der eine Ausführungshandlung setzt, dessen Verhalten also einem Tatbestand entspricht.
...
- Beitragstäter (Gehlilfe): Beihilfe leistet, wer zur Ausführung einer Tat eines anderen beiträgt, ohne diese selbst unmittelbar auszuführen oder anzustiften.
Sind mehrere Personen an einer Tat beteiligt, so wird jeder nach seiner Schuld bestraft.

Gast
Gast


Nach oben Nach unten

Allgemeine Information zum Strafrecht Empty Re: Allgemeine Information zum Strafrecht

Beitrag von erdbeeramazone 10.01.11 18:26

Zitat Politjoker:

"Formen der Täterschaft
Alle an einer strafbaren Handlung Beteiligten werden rechtlich gleich behandelt, für alle besteht dieselbe Strafdrohung.
- Unmittelbarer Täter: Ist jeder, der eine Ausführungshandlung setzt, dessen Verhalten also einem Tatbestand entspricht.
- Anstifter: Ist, wer vorsätzlich einen anderen zu einer Straftat veranlasst.
- Beitragstäter (Gehlilfe): Beihilfe leistet, wer zur Ausführung einer Tat eines anderen beiträgt, ohne diese selbst unmittelbar auszuführen oder anzustiften.
Sind mehrere Personen an einer Tat beteiligt, so wird jeder nach seiner Schuld bestraft. Daraus folgt, dass jeder Einzelne der an der Tat Beteiligten - unabhängig von der Verantwortung der anderen – ausschließlich für seine eigene Schuld haftet. Entschuldigungsgründe persönlicher Art wirken nicht zugunsten der Beteiligten (zB Geisteskrankheit, Strafunmündigkeit)."

*****************************************************************
Eine Frage:
Dass nach "Ansichten von oben" der kleine Mann samt Anstifter und Beitragshelfer schuldig gesprochen werden kann und muss, leuchtet jedem normalen Bürger ein. Was ist nun aber, wenn da oben nun jemand eine Tat begeht, zum Beispiel "politische Vertuschung zu einem Politikermord", bzw. was ist, wenn von "ganz oben" der Befehl eines sogenannten "Beitragstäters" oder "Anstifters" lautet, der kleine Staatsanwalt, dem der Fall aufgebrummt wurde, hätte zu den Vorfällen bis ins Grab zu schweigen, weil "höchste Geheimhaltungsstufe" angesagt sei bzw. das Gesetz dies so verlange, dass der Bürger angelogen werden müsse in solchen Dingen?
Ich meine, eine Regierung findet eine "politische Vertuschung" soweit nun ja nicht im Geringsten kriminell, denk ich mal, wenn damit nur die politische Ruhe im Land gewahrt bleiben möge. Vertuschung und Lügen ist nun mal seit eher das altbekannteste Mittel, jemand ruhig zu stellen und ruhig zu halten, diese Maßnahme gilt aus politischer Sicht als Anwendung doch sicher auch für das Volk? Regierungspolitiker dürfen ja gar nicht ehrlich sein, siehe Staatsschuldenfalle- und Bankenmafia/Desaster, sonst wärs aus mit ihnen ...

Ich aus meiner Sicht fände es aber nun schon kriminell, würde uns eine Regierung einen solchen Mord eiskalt vertuschen, sollte sie damit tatsächlich ungehindert und leicht dadurch auch noch an die Spitze gekommen sein, nur weil der Aufsteiger und Wahlsieger zur "rechten Zeit" verunfallt worden war.

PS.: Und jetzt meine ich das n i c h t speziell auf den Fall Haider bezogen, zur Aufklärung dieses Falls mich schreiberisch schon viele aus dem Internet kennen, der Fall passt nur verdammt gut als Vergleich. Ich meine das wirklich ernst: Wann macht eine Regierung bzw. ein Gesetzgeber sich selber zum Täter, wenn der doch selber oben sitzt und "bestimmt" über Gut und Böse bzw. wer wäre da, diese "Leute da oben" zur Verantwortung zu ziehen in derart heißgelagerten heiklen politischen Dingen, die schlimmstenfalls bei Klärung tatsächlich den Ruf ein gesamtes Regierungssystems zusammenbrechen lassen würden?
erdbeeramazone
erdbeeramazone
Jungspund
Jungspund

Weiblich
Anzahl der Beiträge : 188
Alter : 61
Ort : Steiermark
Nationalität : Allgemeine Information zum Strafrecht Flag_a13
Anmeldedatum : 01.01.09

Nach oben Nach unten

Allgemeine Information zum Strafrecht Empty Re: Allgemeine Information zum Strafrecht

Beitrag von Gast 11.01.11 0:30

Is alles schön und gut - und recht dürftest wohl auch haben.

Bloß...hilft das nix.
Bsps. gefällig..?
Krems: Lügen und sogar Verurteilungen gegen unsere Gesetze, da die Schüsse der Polizisten klar gesetzlich gedeckt waren.

Skylink: 400 Mio futsch und keiner wird auch nur angeklagt.
Außer ein paar politisch motivierten Personal-Richaden passiert nix.

Hypo: "Kulterer und die Mio-Koffer": Viel blabla, Kulterer ist immer noch auf freiem Fuß, hat aber scheinbar Ähnliches, wie der Chef des KOnsums angestellt, der auch die Mio im Plastiksackerl herumverschoben hat.
Is aber relativ egal, obwohl die Spatzen vom Dach pfeifen, daß Kulterer & co kriminell sein müssen.

Öbb: 7 Milliarde futsch, der Betrieb hat kein Kapital und muß sparen auf Teufel komm raus.
Im privaten Umfeld ist das ganz klar Untreue, Betrug usw. .
Knast + Anklage ganz klar.
Hier: Nix!

Usw.

Faustregel: Solange die Verbrecher links sind, kann ihnen garnix
passieren! devil devil

Fazit: Erst wenn wir links nimmer wählen, besteht die Chance, daß dieser Wahnsinn ein Ende nimmt.

Sonst: Wird das Volk über kurz oder lang über Aufstand oder einen neuen H. das selbst in die Hand nehmen.
Zaren, H. usw. habens erlebt. zitter

Ich bin aber voll auf deiner Seite.
Nur das alles passt nicht (mehr) in unsere Welt.
Sie wurde längst von mit "Allmacht" ausgestatteten Linken in eine bizarre und geisteskranke Hölle verwandelt, die menschenverachtend Verbrecher liebt und Bürger ausplündert bis jeden Tag bedroht und schwer schädigt.

Und was am schlimmsten is: Strache kommt nicht auf Touren und Fpk packt nicht mal ein paar Roma- la davon zu jagen.
Von dem Haider-Verrat über Mongolen-Verhätschelung Dörflers gar nicht zu reden! devil

Wie dem auch (alles) sei:
Solange die Linken regieren, kriegst du keinen von denen "dran".
Garantiert.


Crying or Very sad devil
Politik Joker

Gast
Gast


Nach oben Nach unten

Allgemeine Information zum Strafrecht Empty Re: Allgemeine Information zum Strafrecht

Beitrag von Neo 11.01.11 9:23

es ist egal welche regierung an der macht ist, politische richtungen spielen keine rolle, es kassieren alle egal ob links, rechts oben oder unten. die gesetze gelten nur für uns kleinen und sonst niemanden !!!
Neo
Neo
CHEF
CHEF

Anzahl der Beiträge : 5469
Nationalität : Allgemeine Information zum Strafrecht Flag_a13
Anmeldedatum : 13.09.07

http://www.forum-politik.at

Nach oben Nach unten

Allgemeine Information zum Strafrecht Empty Re: Allgemeine Information zum Strafrecht

Beitrag von Gast 11.01.11 12:35

@Neo
Tja.
Wo Du recht hast... Crying or Very sad

Allerdings...was aktuell die Linken anstellen und verbrechen, das is schon a bissl viel.
Einfach die schwere der Vergehen, die klare Verbrecherfreundschaft über GUTMENSCH im Endstadium - und die daraus folgende, menschenverachtende Politik, die sich über die vielen frei rumlaufenden Verbrecher potentiell täglich Blut an die Hände schmiert.

Auch hat noch niemals eine Regierung derart jämmerlich und dilettantisch rumgemurkst bzw. sowas von garnix auf die Reihe gekriegt, auch noch zusätzlich gepaart mit Spott-, Hohn- und Haß - "Ernte" im ganzen Land, weil eben Ausländer verhätschelt werden, während die eigenen Leute um Pension und Existenz fürchten müssen.


Aber klar, keine Regierung nimmts mit dem Recht soooo genau, gehts um
sie selbst. What a Face

Jedoch, was aktuell abläuft, schlägt alle bisherigen "Sünden" um Längen, sieht man von der Nazi-Zeit ab oder von diversen Bananenrepubliken.

Klar, niemand garantiert uns, daß nach Abwahl der Linken plötzlich die Sonne scheint - aber ihre kriminelle Energie in der Politik und die Menschenverachtung zielend auf Österreicher hat zumindest mal an Fahrt verloren.
Momentan läuft diese "Höllen-Maschine", die über kurz oder lang in die politische Hölle bzw. Bürgerkrieg führt, ja auf Hochtouren - und zwar land auf, land ab.

Wenn sonst Strache eher faul rumsitzt und wartet, bis die Regierung aus eigener Schuld in Neuwahlen und das nächste Wahldesaster schlittert - zumindest ist er NICHT GUTMENSCH.
Ein schwacher Trost, klar - jedoch der einzige, den wir haben. Crying or Very sad

Auch finde ich es erschreckend:
Damals mußten die Nazis über extra Lügen die Juden schlecht machen.
Heute machen das Türken, Serben & co ganz allein über Nachrichten clown
Und die schizophren sie unterstützende Regierung reißen sie gleich mit in den Untergang.
Wenn es hart auf hart kommt, wäre ich als Regierung nicht soooo sicher, im Bunker auch wirklich sicher zu sein...oder überhaupt dahin zu kommen.
Denn die Polizisten werden die ersten sein, die die Waffe in die falsche Richtung halten.
Krems & viel, viel mehr haben die nicht vergessen...
Den Zaren oder den französischen Adeligen haben ihre Wachen und Waffen ja auch wenig genutzt... teufel


zitter
Politik Joker

Gast
Gast


Nach oben Nach unten

Allgemeine Information zum Strafrecht Empty Re: Allgemeine Information zum Strafrecht

Beitrag von erdbeeramazone 12.01.11 14:18

Sehr interessant, dass die "stellvertretenden" User hier quasi einvernehmlich der Meinung sind, dass entweder nichts Besseres nachkommt oder alle "gleich werden", die höherer Politik (Machtpolitik?) zustreben.

Liegt es vielleicht daran, dass nur dreckige ooooooder wirklich nur kernfeste Charakter diesem System standhalten können?

Leiten "dreckige" oder wirklich echte Charakter das System in oberster Etage? Ich bin mir darüber wirklich noch nicht ganz im Klaren ...
erdbeeramazone
erdbeeramazone
Jungspund
Jungspund

Weiblich
Anzahl der Beiträge : 188
Alter : 61
Ort : Steiermark
Nationalität : Allgemeine Information zum Strafrecht Flag_a13
Anmeldedatum : 01.01.09

Nach oben Nach unten

Allgemeine Information zum Strafrecht Empty Re: Allgemeine Information zum Strafrecht

Beitrag von Gast 12.01.11 15:23

Das Problem ist folgendes:
1. Ja, "ganz oben" laufen recherchierbar nur Freunderl-Trottel und / oder miese Charaktere rum.

2. Die oberen la s sehen natürlich zu, daß niemand mit Hirn oder gar Ehrlichkeit hochkommt.
Er würde sie als Dilettanten sofort vernichten oder in den Knast bringen können.

3. Um das System brechen zu können, müßte ein mutiger Mann oder eine mutige Frau kommen und mit bereits enormer Macht ausgestattet, alle erwiesenen Freunderl, TRottel und Polit-Dilettanten rauswerfen.
Is übrigens recht einfach: Man studiert die Akten und Vorkommnisse der letzten ca. 5 Jahre.
Da weißt dann sofort welches Freunderl wo versagt hat oder wann was kriminell unterschrieben hat.
Ich würde da sofort ein paar Lehrer und Banker kennen, die so rausfliegen würden...

4. Dieser Mensch müßte dazu auch noch charakterlich erstklassig sein und nicht den Verlockungen der Macht sowie Geldes erliegen können.
Denn 1x verführt, muß auch dieser Mensch früher oder später lügen / aufpassen und hat jemanden, der ihn "erpressen" kann mit "Mach x, sonst sag ich, daß du y angestellt hast vor 10 Jahren..."

Fazit: Gibts nicht und kann auch unter den aktuellen Umständen nicht hochkommen.
Und wenn doch, wie Haider es weitesgehend war (zu 100% war er ja auch nicht perfekt - aber immer noch 1000% mehr, als was heute rumstolpert devil ), muß er um sein Leben fürchten wie Strache (der auch schon von linken Idioten angegriffen wurde), bzw. wird ermordet, wie du es ja jetzt endgültig bei Haider nachgewiesen hast mit dem "Geister-Hydranten".

Macht korrumpiert. Geld auch.

Ich persönlich werde das aber nie verstehen.
Ich z.B. wüßte gar nicht, was ich mit verschobenen Millionen eigentlich anfangen sollte.
Bin da aber aus einem völlig anderen Holz geschnitzt und drehe spätestens nach 1 Woche Faulenzen einfach durch, ohne irgend eine Beschäftigung.
Und kostspielige Hobbies hab ich keine - also was solls!
Auch Casino-Besuche könnte ich DANN wenig abgewinnen.
Ich bin ja schon Millionär - wo soll da also die Spannung sein..???
Kurios und paradox - aber so isses halt!

*Schulterzucken*
Politik Joker

Gast
Gast


Nach oben Nach unten

Allgemeine Information zum Strafrecht Empty Re: Allgemeine Information zum Strafrecht

Beitrag von erdbeeramazone 15.01.11 6:46

politikjoker schrieb:Aber klar, keine Regierung nimmts mit dem Recht soooo genau, gehts um
sie selbst. What a Face

Jedoch, was aktuell abläuft, schlägt alle bisherigen "Sünden" um Längen, sieht man von der Nazi-Zeit ab oder von diversen Bananenrepubliken.
Das sehe ich auch so: Was jetzt abläuft, jetzt, ist das größte moralische Verbrechen an die sogenannte Demokratie, was eine Regierung sich je geleistet hat seit dem zweiten Weltkrieg, meine persönliche Meinung.

Und dass die Staatsschuldenschlinge, die man uns mit Abschaffung unserer eigenen Landeswährung um den Hals gelegt hat, "in Ruhe" sich nun immer weiter zuziehen kann, ist vor allem dem "Unfall" des Jörg Haider zu "verdanken".

Allein die Willkür dieser "politischen Aktion" spottet m. E. jeder Beschreibung:

Eine Faymann/Pröll-Regierung (und das sage ich in aller Öffentlichkeit laut und deutlich und wenns sein muss in jedes Mikro) hat sich an die Regierungsspitze just in dem Moment geschlichen (Angelobung 2. Dezember 2008), wo die sowieso mysteriöse Ermittlungshandhabe zum Haider-Tod ihren Höhepunkt erreicht hat, das war Ende November, wo in einem Kurier-Artikel der Gutachter höchstpersönlich (!) den Blödsinn der Medien, die "Mehrfachüberschläge", öffentlich dementiert hatte, vermutlich platzte dem Gutachter der Kragen bei soviel vorsätzlicher Presselügerei. Auch die medienkolportierten 142 km/h stellte der im Fall Haider zuständige Grazer Gutachter H. Weinländer höchstpersönlich offiziell infrage, das muss man sich mal vorstellen, denn genau in diesem Moment traf der Bundespräsident Fischer die Entscheidung, eine alte Regierung neu wiederanzugeloben, zuvor diesen beiden Wahlverlierer-Parteien Rot und Schwarz -zig Wähler doch weggelaufen sind bei der Nationalratswahl 2008. Wahlsieger war das kleine BZÖ und die FPÖ - die Karten waren neu gemischt! Aber nur 14 Tage, da war Haider dann plötzlich "verstorben".

Vom BrüsselVerein (wo die Spinne sitzt) rede ich gar nicht, es reicht, wenn man sich unseren österreichischen Politcharakter anschaut, eigentlich ist es zum Speiben, was da läuft, wenn man mitkriegt, dass in Wirklichkeit die Korruption an der Macht sitzt, vergessen wir lieber denen ihr scheinheiliges Gefasel von "Demokratie"...
erdbeeramazone
erdbeeramazone
Jungspund
Jungspund

Weiblich
Anzahl der Beiträge : 188
Alter : 61
Ort : Steiermark
Nationalität : Allgemeine Information zum Strafrecht Flag_a13
Anmeldedatum : 01.01.09

Nach oben Nach unten

Allgemeine Information zum Strafrecht Empty Re: Allgemeine Information zum Strafrecht

Beitrag von Bengelchen8 16.01.11 23:20

erdbeeramazone schrieb:Sehr interessant, dass die "stellvertretenden" User hier quasi einvernehmlich der Meinung sind, dass entweder nichts Besseres nachkommt oder alle "gleich werden", die höherer Politik (Machtpolitik?) zustreben.

Liegt es vielleicht daran, dass nur dreckige ooooooder wirklich nur kernfeste Charakter diesem System standhalten können?

Leiten "dreckige" oder wirklich echte Charakter das System in oberster Etage? Ich bin mir darüber wirklich noch nicht ganz im Klaren ...

Hi, amazönchen

Ich hab's vor ein paar Jahren im TS mal anders formuliert (trifft's glaub ich ganz gut):"Um als Goldfisch in einem Haifischbecken überleben zu können, musst du selber zum Haifisch werden"!
"Goldfisch": Engagierte Politiker der "unteren Ebene" die wahrhaftig FÜR Österreich und dessen Bewohner arbeiten wollen.
"Haifische": Politiker der "oberen Ebene" die bereits durch die "harte" Schule von Korruption/Bestechung/Freunderlwirtschaft gegangen sind und sich diesem System "angepasst" haben (um weiter ordentlich kassieren zu können).
Bengelchen8
Bengelchen8
VIP
VIP

Männlich
Anzahl der Beiträge : 4278
Alter : 62
Ort : Wels
Nationalität : Allgemeine Information zum Strafrecht Flag_a13
Anmeldedatum : 01.10.07

Nach oben Nach unten

Allgemeine Information zum Strafrecht Empty Re: Allgemeine Information zum Strafrecht

Beitrag von Gesponserte Inhalte


Gesponserte Inhalte


Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten